Unkraut auf Wegen, Garagenzufahrten und Hauseingängen ist ein weit verbreitetes Problem, denn es  lässt das Grundstück ungepflegt erscheinen. Dabei macht sich das Unkraut so breit, dass es sich nur schwer beseitigen lässt. Viele Hausbesitzer probieren es deshalb mit Hausmitteln wie Essig und Salz, um das Unkraut zu vernichten. Davon ist allerdings abzuraten.

Manche verbrennen das Unkraut, andere kratzen es mühsam aus den Ecken und Kanten und wieder andere nutzen Unkrautbekämpfungsmittel aus dem eigenen Küchenschrank. Die Anwendung ist aber sehr problematisch und bewegt sich rechtlich in einer Grauzone. So hat vor einiger Zeit das Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer in Niedersachsen darauf hingewiesen, dass gemäß §3 des Pflanzenschutzgesetzes Herbizide auf Nichtkulturlandflächen rechtswidrig sind, da sie gegen „die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz“ verstoßen. Damit verbietet das Gesetz faktisch alle Präparate, die nicht offiziell als Pflanzenschutzmittel zugelassen sind. Der Grund für das Verbot ist der, dass selbstgemischte Unkrautvernichter generell schlecht sind für sämtliche lebende Organismen, da ihre Dosierung zu ungenau ist. Wer also aktiv gegen Moos und Co vorgehen möchte, der muss sich dafür ausgewählte Produkte im Fachmarkt besorgen und darf nicht einfach die häusliche Küche auf der Suche nach günstigen Lösungen plündern.

Besser fertig kaufen und nicht selbst mischen!

Dem Urteil war ein weiterer Fall eines Ehepaares vorausgegangen, die auf ihrem Gehweg Salz und Essig zum Vernichten des ungeliebten Unkrauts eingesetzt hatten. Daraufhin wurde das Ehepaar zu einer Geldbuße in Höhe von 150 Euro bestraft. Dagegen legten die Anwälte Berufung ein und bekamen in zweiter Instanz recht. Das Oberlandesgericht Oldenburg konnte die Auffassung des Paares nachvollziehen, dass es sich bei dem selbstgemischten Herbizid aus Lebensmitteln nicht um ein solches im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes handle. Deshalb sei kein grundsätzliches Verbot der Anwendung auf versiegelten Flächen festzustellen. Das Paar musste demnach auch keine Geldstrafe zahlen. Urteile wie dieses zeigen, wie schmal die Grenze zwischen Erlaubnis und Verbot sein kann. Besser ist es in jedem Fall, auf handelsübliche Produkte zurückzugreifen. Die wirken nicht nur besser und haben eine ausgefeilte Dosierung, sie sind auch nicht besonders kostenintensiv.

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